Schulelternrat

Schulelternrat 

1. Vorsitzender 
2. Vorsitzender 
Schriftführer 

Übergeordnete Gremien 

Landeselternrat Niedersachsen:   
Kreiselternrat Ammerland:   

Handbuch 

Leitfaden zur Elternarbeit
in Niedersachsen:   

Informationen zur Elternarbeit

Quelle: Leitfaden zur Elternarbeit in Niedersachsen, 11. Landeselternrat (2009)

Elternmitarbeit in der Schule hat viele Facetten, einerseits die Mithilfe bei Klassen- und Schulfesten, in Cafeterien, Mensen und Schulbibliotheken, andererseits die institutionelle, gesetzlich festgelegte Elternmitwirkung. Die Eltern können und müssen bei wichtigen Entscheidungen mitwirken, sie haben die Chance, die Schule gemeinsam mit Schülern und Lehrern in den verschiedenen Schulgremien zu gestalten. Diese Chance sollten Sie nutzen.

Klassenelternschaft
Die erste Ebene der Elternmitarbeit in der Schule ist die Klassenelternschaft. Am ersten Elternabend im Schuljahr (innerhalb der ersten vier Wochen) werden für jeweils zwei Schuljahre Klassenelternvertreter (Vorsitzender/e und Stellvertreter/in) gewählt. Außerdem werden Vertreter und Stellvertreter für die Klassenkonferenz gewählt. Es empfiehlt sich, dass einer der beiden Klassenelternvertreter auch Mitglied der Klassenkonferenz ist, um so die Kommunikation zwischen den Gremien zu gewährleisten. Was erwartet Sie nach Ihrer Wahl zur Vorsitzenden oder zum Vorsitzenden in der Klasse Ihres Kindes? Die anderen Eltern erwarten, dass Sie ihre Interessen und die ihrer Kinder vertreten. Die Schulleitung und die Lehrkräfte sehen in Ihnen einen Ansprechpartner, wenn es allgemeine Probleme in der Klasse gibt. Sie sind eine Schnittstelle zwischen Lehrerschaft und Eltern geworden.
Ihre Aufgaben sind im Schulgesetz in den §§ 88 – 96 NSchG beschrieben. Sie laden die Eltern Ihrer Klasse zu mindestens zwei Elternabenden pro Schuljahr ein und leiten die Versammlung. Nur zu den Wahlen beim ersten Elternabend in der Klasse lädt die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer ein. Die Termine sprechen Sie mit der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer und mit dem Hausmeister ab, bevor Sie die Einladung schreiben. Ebenso können Sie andere Lehrer über den Klassenlehrer einladen. Wenn Sie die Einladung über die Kinder der Klasse verteilen, denken Sie an einen Rückmeldezettel, insbesondere bei Wahlen ist er erforderlich. Immer wiederkehrendes Thema eines Elternabends wird der Bericht des Klassenlehrers über die Klasse sein, andere Themen sind u.a. die Planung von Klassenfahrten, Mithilfe bei Klassen- und Schulfesten, aber natürlich auch die Gestaltung des Unterrichts. Die Lehrkräfte sind verpflichtet, den Eltern Inhalt, Planung und Gestaltung ihres Unterrichts und die Notengebung zu erläutern (§ 96, Abs. 4 NSchG). Daher sollten Sie außer dem Klassenlehrer auch die anderen Lehrkräfte nach und nach zu den Elternabenden einladen. Viele Klassen, besonders im Grundschulbereich, aber auch in anderen Schulformen haben zusätzlich zu den Elternabenden noch Elternstammtische, damit sich auch die Eltern besser kennen lernen. Sie können „Ihre Eltern“ ja fragen, ob dafür ein Bedarf besteht.
Wenn alle Eltern einverstanden sind, können Sie den Klassenlehrer bitten, eine Liste aller Kinder mit Adressen und Telefonnummern zu verteilen. Alle Eltern können so leichter miteinander Kontakt aufnehmen. Sie als Vorsitzender der Klassenelternschaft haben auch ein Recht auf die Telefonnummern der in Ihrer Klasse unterrichtenden Lehrkräfte. Sie dürfen diese Telefonnummern nicht weitergeben, aber viele Lehrer geben ihre Telefonnummer allen Eltern.
Der Vorsitz in der Klasse bedeutet nicht, dass Sie jetzt alles in der Klasse und für die Klasse machen müssen. Einige Aufgaben werden Sie sicherlich übernehmen, um mit gutem Beispiel voranzugehen, aber scheuen Sie sich auch nicht davor, andere Eltern direkt anzusprechen, damit diese Sie unterstützen. Einige Eltern werden Sie auch bei Problemen ansprechen, die sie oder ihre Kinder mit einer Lehrkraft oder der Schule allgemein haben. Versuchen Sie in Gesprächen mit anderen Eltern oder auch Ihrem Kind herauszufinden, ob dies ein Problem ist, das viele oder sogar die Mehrzahl der Kinder oder Eltern betrifft oder ein Einzelproblem darstellt. Allgemeine Probleme gehören auf einen Elternabend und müssen dort mit dem oder den betreffenden Lehrern besprochen werden.
Persönliche Einzelprobleme sollten Sie nicht zu Ihren Problemen machen. Sie können diese Eltern unterstützen, indem Sie Kontakt zu den Lehrern herstellen und die Eltern, wenn sie unsicher sind und wenn es gewünscht wird, zu dem Gespräch begleiten. Sie stellen damit eine gewisse Öffentlichkeit her, in der Gespräche besser verlaufen können. Ergreifen Sie dabei keine Partei, Ihre Anwesenheit ist ausreichend. Denken Sie auch daran, dass Sie über das Besprochene Stillschweigen wahren müssen. Bei großen, lang anhaltenden Problemen sollten Sie empfehlen, einen Schulpsychologen oder einen Mediator einzuschalten. Machen Sie dabei nichts, von dem Sie sich überfordert fühlen.

Schulelternrat
Als Vorsitzender der Klassenelternschaft sind Sie per Gesetz Mitglied des Schulelternrates. Der Schulelternrat setzt sich also aus allen Klassenelternvertretern an der Schule zusammen. Wenn der Schulelternrat eine besondere Ordnung nach § 94 NSchG beschlossen hat, können auch die Stellvertreter aus den Klassen dem Schulelternrat mit Stimmrecht angehören. Der Schulelternrat konstituiert sich alle zwei Jahre neu, dies hat innerhalb zweier Monate nach Ende der Sommerferien stattzufinden.
Die Aufgaben des Schulelternrates sind in den §§ 90 und 96 NSchG beschrieben. Der Schulelternrat kann alle Themen erörtern, die die Schule betreffen, private Angelegenheiten von Lehrkräften und Schülern dürfen nicht erörtert werden. Er muss vor grundsätzlichen Entscheidungen, vor allem über die Organisation der Schule und die Leistungsbewertung von der Schulleitung, dem Schulvorstand oder der zuständigen Konferenz gehört werden. Schulleitung und Lehrkräfte haben dazu von sich aus, ohne Aufforderung, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Dieses Recht auf Information bedeutet aber nicht, dass der Schulelternrat zustimmen muss, damit die Entscheidung auch rechtswirksam wird. Zustimmungsrechte gibt es z.B. nur bei den Modalitäten der Lernmittelausleihe (Prozentsatz, Ausnahmen und Paketausleihe), der Staffelung der Unterrichtszeiten, Schulfahrten und bei Abweichungen vom Zeugniserlass.
Der Schulelternrat tagt mindestens zwei Mal im Schuljahr, es können auch ein bis zwei Sitzungen mehr sein. Der Vorsitzende lädt zu den Sitzungen ein und leitet sie, er führt die Beschlüsse des Schulelternrates aus, führt Gespräche mit der Schulleitung und den Lehrkräften, er vertritt die Elternschaft der Schule gegenüber der Schulleitung, dem Schulträger und auch gegenüber der zuständigen Landesschulbehörde. Ein Vorsitzender des Schulelternrates vertritt also nicht mehr nur die Eltern seiner Klasse, sondern die Eltern der gesamten Schule.

Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite des Landeselternrats Niedersachsen und der Informationsbroschüre (siehe im Kasten rechts).

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